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Bundesbeihilfe neu

Aktuelles

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) für rechtswidrig erklärt.

Mit Rundschreiben vom 26.03.2010, Az D 6 – 213 100 - 16/4, hat das BMI auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12.11.2009, 2 C 61.08, reagiert. Danach ist die Begrenzung auf den Mindestwert des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) rechtswidrig.


Die nunmehr beihilfefähigen Höchstbeträge sind nachfolgend dargestellt. Es gelten die grün unterlegten Beträge.
Wichtig: Die neuen Beträge gelten z.Zt. nur für Bundesbeamte und Beamte des Landes Bayern

pdf Beihilfe neu.

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